Allgemeine Geschäftsbedingungen der Travellounge-Theuerkorn & ihrer Marken
Indochina-Explorer, Israel-Explorer & Jordanien-Explorer
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte schenken Sie diesen Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen, die wir Ihnen vor Buchung online zur Verfügung stellen und deren Inhalt Sie mit Ihrer Reiseanmeldung annehmen und bestätigen.
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und uns zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages (im Folgenden „Reisevertrag“ genannt). Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Sofern Sie nur Einzelleistungen (z. B. nur Hotelübernachtung, nur Mietwagen, nur Ferienwohnung, nur Flug) buchen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise ist oder wird, finden die nachfolgenden Reisebedingungen mit Ausnahme des Punktes „Umbuchung – Stornierungsgebühren“ entsprechende Anwendung. Besonderheiten, die ausschließlich solche einzelne Reiseleistungen betreffen, werden nachstehend ausdrücklich geregelt bzw. kenntlich gemacht. Vorstehende Regelungen finden keine Anwendung auf einzelne Flugbeförderungsleistungen.
Abweichungen in der jeweiligen Reiseausschreibung sowie individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Reisebedingungen.
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Reisenden und der Travellounge Frank Theuerkorn (nachfolgend „FTT“) erbrachten Vermittlungstätigkeit. Es gelten für den Vermittlungsvertrag ausschließlich die nachfolgenden AGB von FTT. Der Geltung etwaiger AGB des Reisenden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. FTT bietet dem Reisenden sämtliche Reiseleistungen verschiedenster Reiseveranstalter und Leistungsträger (z. B. Einzelreiseleistungen oder verbundene Reiseleistungen) ausschließlich zur Vermittlung als Reisevermittler, Vermittler verbundener Reiseleistungen oder Vermittler von Einzelreiseleistungen an.
3. Der Reisende erteilt durch die Buchung FTT den Vermittlungsauftrag. FTT nimmt den Vermittlungsauftrag des Kunden in Textform, schriftlich oder (fern-)mündlich an.
4. Für den von FTT vermittelten Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem jeweiligen Reiseveranstalter oder Leistungsträger (nachfolgend auch „Anbieter“) sind allein die AGB des jeweiligen Anbieters maßgeblich. Die AGB der jeweiligen Anbieter werden vor der Reisebuchung angezeigt bzw. zur Kenntnis gegeben und müssen durch den Teilnehmer/Reisenden ausdrücklich bestätigt werden.
Sollten keine AGB eines Anbieters vorliegen (etwa bei Linienflügen), kommen die jeweiligen Tarifbestimmungen der Fluggesellschaft zur Anwendung, über die sich der Reisende vor der Buchung Kenntnis verschafft hat.
1. Mit der Buchung erteilt der Reisende FTT den rechtsverbindlichen Auftrag, für den Reisenden bei einem bestimmten Anbieter bestimmte Reiseleistungen zu vermitteln.
2. Die Buchung ist in rechtlicher Hinsicht das Angebot des Reisenden an den Anbieter auf Abschluss eines Reisevertrages. Dieses übermittelt FTT an den Anbieter. Die Übermittlung durch FTT stellt keine Annahme des Angebotes des Reisenden auf Abschluss eines Reisevertrages mit dem jeweiligen Anbieter dar. Der Anbieter entscheidet in eigener Verantwortung über die Annahme. Nimmt er das Angebot des Reisenden an, erhält der Reisende eine schriftliche Reisebestätigung oder Reisebestätigung in Textform.
3. FTT als Vermittler ist nicht verpflichtet, den Reisepreis gegenüber dem Anbieter für den Reisenden zu verauslagen. Nachteile des Reisenden, die durch eine nicht fristgerechte Zahlung des Reisenden verursacht werden, hat der Reisende selbst zu tragen.
4. Rechnungen, welche durch FTT gestellt und eingezogen werden (Reisebüroinkasso durch FTT), erfolgen im Namen und für Rechnung des Anbieters. Rechnungen sind zu dem in der Rechnung dargestellten Termin zu bezahlen.
5. Bei Vermittlung einer Pauschalreise wird in Fällen des Reisebüroinkassos durch FTT der Sicherungsschein gem. § 651r BGB vor Zahlung übergeben. Bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen wird FTT für die nach § 651w Abs. 3 BGB erforderliche Kundengeldabsicherung sorgen und dem Reisenden den dazugehörigen Sicherungsschein aushändigen.
1. Reiseunterlagen werden dem Reisenden ausgehändigt, per E-Mail übermittelt oder in Einzelfällen bei den Leistungserbringern des jeweiligen Anbieters (Fluggesellschaften, Hotels, Mietwagenunternehmen etc.) hinterlegt. Das Übermittlungsrisiko trägt der Reisende.
2. Wünscht der Reisende den Versand von Reiseunterlagen per Post, so hat der Reisende alle hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
Dazu bieten wir Ihnen den FTT-Concierge-Service an, den Sie mit der Reisebestätigung angeboten erhalten. Wird kein Concierge-Service gebucht, erfolgt der Versand der Reiseunterlagen digital.
3. Soweit der Reisende die Vermittlung von Reiseversicherungen durch FTT wünscht, übermittelt FTT dem Reisenden die Versicherungsunterlagen durch persönliche Übergabe oder digital per E-Mail. Die Versicherungsunterlagen bestehen regelmäßig aus den Versicherungsbedingungen und einer Versicherungsnummer.
4. Der Reisende wird im eigenen Interesse gebeten, die ihm durch FTT ausgehändigten Unterlagen unverzüglich auf deren Richtigkeit zu überprüfen und bei festgestellten Unstimmigkeiten umgehend FTT direkt hiervon zu unterrichten, um Schäden zu vermeiden.
1. Grundsätzlich werden Flugtickets spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Buchung ausgestellt und entsprechend der gewählten Versandart an den Reisenden übermittelt. Dies gilt nur, soweit die entsprechende Airline als Reiseanbieter keine anderweitigen Ausstellungsfristen vorgegeben hat. FTT kann auf Wunsch Flugtickets auch später ausstellen, wobei darauf hingewiesen wird, dass keine Preis-/Tarifgarantie erfolgen kann.
Zu beachten ist, dass nach Ausstellung der Tickets im Falle einer Stornierung/Umbuchung zuzüglich zu den von den Anbietern ggf. erhobenen Storno-/Umbuchungsgebühren ein Bearbeitungsentgelt durch FTT erhoben wird:
Pauschalierte Bearbeitungs-/Verwaltungskosten: € 119,– inkl. MwSt. pro Person
2. Sofern die Fluggesellschaft anstelle eines Tickets in Papierform ein elektronisches Ticket („E-Ticket“) anbietet, wird im Regelfall ein elektronischer Buchungscode in Textform (per E-Mail) übermittelt. Dieser ist vom Reisenden beim Check-in zusammen mit einem Identifikationsdokument (Personalausweis bzw. Reisepass) vorzulegen.
3. Gemäß der EU-Verordnung VO 2111/05 weist FTT hiermit auf die Verpflichtung des Reisevermittlers hin, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluss zu informieren, sofern die Fluggesellschaft bereits vor Vertragsschluss feststeht. FTT verweist insoweit auf die Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung über die eingesetzten Fluggesellschaften. Soweit die Fluggesellschaft noch nicht feststeht, informiert FTT den Reisenden vor Vertragsschluss über die Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die Fluggesellschaft feststeht, wird FTT sicherstellen, dass dem Reisenden die Informationen hierüber so rasch wie möglich zugehen. Dies gilt auch für jede etwaige Änderung bei den die Flugleistung ausführenden Fluggesellschaften.
1. Die Möglichkeit des Kunden zur Umbuchung einer Festbuchung sowie die damit verbundenen Kosten richten sich ausschließlich nach den Konditionen des von ihm gewählten Reiseveranstalters bzw. des von ihm gewählten sonstigen Vertragspartners (z. B. Fluggesellschaft, Hotel, Beförderungsunternehmen oder andere Leistungsträger). Der Kunde kann die dafür geltenden Konditionen in den AGB bzw. in den sonstigen Hinweisen des von ihm gewählten Reiseveranstalters bzw. sonstigen Leistungsträgers einsehen.
2. Bei Buchung eines Pauschalreisevertrages kann der Kunde gemäß § 651h BGB jederzeit vor Reisebeginn – grundsätzlich gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung bzw. einer vom Reiseveranstalter ausbedingten Entschädigungspauschale – vom Vertrag zurücktreten. Es steht dem Kunden der Nachweis frei, dass kein oder ein geringerer Schaden als in der vom Reiseveranstalter bezifferten Entschädigungspauschale entstanden ist bzw. die Entschädigungspflicht ausnahmsweise nicht besteht, insbesondere, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
3. Ersatzteilnehmer: Alternativ kann der Kunde nach Maßgabe des § 651e BGB einen Ersatzteilnehmer stellen. Die Kosten eines Ersatzteilnehmers sind abhängig von den Vorgaben bzw. AGB des gebuchten Veranstalters und grundsätzlich kostenpflichtig.
4. Im Übrigen richten sich die Möglichkeiten des Kunden zur Stornierung seiner Buchung nach den Konditionen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. in den sonstigen Hinweisen des von ihm gewählten sonstigen Leistungsträgers (z. B. Fluggesellschaft). Je nach Tarif der gebuchten Leistung, Stornierungszeitpunkt sowie den Bedingungen des Vertragspartners kann es vorkommen, dass keine Rückerstattung erfolgt. Eine Teilrückerstattung für nicht abgeflogene Teilstrecken wird in der Regel gemäß den Bedingungen der Fluggesellschaften ausgeschlossen. Flugscheine sind nicht übertragbar und Namensänderungen nicht möglich, es sei denn, die Fluggesellschaft hat hierfür besondere Bestimmungen vorgesehen.
5. FTT unterstützt den Kunden auf Anfrage gern dabei, eine praktikable Lösung zu finden, und gibt nach bestem Wissen und Gewissen Auskünfte zu Stornierungs- und Umbuchungskosten der Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger – FTT hat jedoch keinen Einfluss auf die zur Anwendung kommenden Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger.
6. FTT ist berechtigt, alle anfallenden Umbuchungs- oder Stornierungsentgelte der vermittelten Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger einzuziehen.
7. Zur Vermeidung des Kostenrisikos empfiehlt FTT dem Reisenden daher den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sowie den Abschluss einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Krankheit oder Unfall.
1. Soweit FTT Reisevermittler im Sinne des § 651v Abs. 1 BGB ist, erfüllt FTT die gesetzlichen Informationspflichten vor Reiseanmeldung nach § 651v Abs. 1 BGB und informiert insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Einreisebestimmungen, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen etc., soweit diese Informationen nicht bereits vom jeweiligen Reiseveranstalter mitgeteilt worden sind. FTT wird dem Reisenden das jeweilige Formblatt aushändigen.
2. Soweit FTT Vermittler verbundener Reiseleistungen im Sinne des § 651w Abs. 1 BGB ist, wird FTT den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 251 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch informieren und dem Reisenden das jeweilige Formblatt aushändigen.
1. FTT weist den Reisenden ausdrücklich darauf hin, dass die AGB des jeweiligen Anbieters als Vertragspartner des Reisenden im Regelfall besondere Pflichten für den Reisenden im Falle von auftretenden Mängeln der Reisedienstleistungen oder auch im Fall des Gepäckverlustes oder ähnlichem enthalten.
Hierzu zählt insbesondere auch die Beachtung und Einhaltung von Vorgaben des Reiseveranstalters/Leistungsträgers bzw. des jeweiligen Transportunternehmens bei der Abwicklung von Flügen.
2. Sofern der Reisende die ihm hieraus erwachsenden Obliegenheiten nicht beachtet, kann dies zu einem (Teil-)Verlust von Ansprüchen des Reisenden gegenüber dem Anbieter führen.
3. Mängel der Vermittlungsleistung von FTT hat der Reisende unverzüglich anzuzeigen und FTT – soweit möglich – Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.
4. FTT gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Reisenden bzgl. der Erbringung der Reiseleistungen entgegenzunehmen. FTT hat den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Mängelanzeigen und Erklärungen des Reisenden in Kenntnis zu setzen.
1. FTT haftet nicht für die Folgen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände wie bspw. Kriege, innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, von denen die Dienste von FTT beeinflusst werden.
2. FTT haftet ferner nicht für die Erbringung der Reiseleistung und/oder für den Vermittlungserfolg des ihm angetragenen Antrages auf Abschluss eines Reisevertrages mit dem jeweiligen Anbieter, sondern nur dafür, dass die Vermittlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen wird.
FTT haftet nicht für Verlust, Untergang oder Beschädigung von Reiseunterlagen, sofern diese an den Reisenden versendet werden oder ausgehändigt worden sind.
FTT haftet nicht für die von dem jeweiligen Anbieter gemachten Angaben zu der vom Reisenden gewünschten Reise und auch nicht für die Verfügbarkeit von Reiseleistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder für Leistungsänderungen des Anbieters nach Abschluss des vermittelten Reisevertrages.
3. Die vorgenannten Ausschlüsse gelten nicht, soweit FTT fehlerhafte und/oder unrichtige Angaben bekannt waren oder bei Anwendung handels- und branchenüblicher Sorgfalt bekannt sein mussten. Insoweit ist die Haftung von FTT für das Kennenmüssen solcher Umstände auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.
4. Für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie oder bei Arglist ist die Haftung von FTT unbeschränkt. Ebenso besteht eine unbeschränkte Haftung für Buchungsfehler nach Maßgabe des § 651x BGB oder in Fällen der Verletzung der Insolvenzabsicherungs- und/oder Informationspflicht nach Maßgabe des § 651w Abs. 4 BGB.
5. Im Übrigen haftet FTT für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von Bedeutung sind und auf deren Einhaltung der Reisende regelmäßig vertraut oder vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). FTT haftet jedoch nur, soweit diese Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Die Haftung ist in diesem Fall auf den dreifachen Wert der vermittelten Touristikleistung begrenzt. In Fällen fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet FTT nicht.
6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von FTT betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von FTT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
1. FTT stellt dem Kunden für seine Beratungs- und Serviceleistungen bei der Vermittlung von Reise- und/oder Beförderungsverträgen Entgelte nach Maßgabe des Aushangs im Reisebüro bzw. der Anzeige auf der Website von FTT oder nach Maßgabe einer individuellen Vereinbarung mit dem Kunden in Rechnung.
Die Vermittlungsentgelte werden im Fall des Nichtantritts der Reise oder Beförderung bzw. im Fall der Stornierung der Reise nicht erstattet, es sei denn, der Nichtantritt bzw. die Stornierung beruht auf einem Verschulden von FTT und/oder dessen Erfüllungsgehilfen.
2. Die Abwicklung einer Änderung (z. B. Umbuchung) oder Stornierung einer bestätigten Buchung auf Kundenwunsch bei dem vom Kunden gewählten Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger durch FTT, unter Berücksichtigung der unter § 5 dargestellten Grundsätze, stellt eine zusätzliche Dienstleistung von FTT dar, die der Kunde freiwillig in Anspruch nehmen kann. Die Leistung gilt als erbracht, wenn die gewünschte Änderung bzw. Stornierung des Vertrages durch FTT erfolgt ist. Das dafür anfallende Bearbeitungsentgelt wird nach Maßgabe des Aushangs bzw. der Angabe im Reisebüro bzw. auf der Website von FTT oder nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen FTT und dem Kunden in Rechnung gestellt. Das Bearbeitungsentgelt wird nicht erhoben, sofern eine Umbuchung oder Stornierung oder Namensänderung wegen des schuldhaften Verhaltens von FTT und/oder dessen Erfüllungsgehilfen notwendig war.
3. FLEX-Option: Viele Reiseveranstalter bieten eine sogenannte FLEX-Option an, die eine Verbesserung zur Umbuchung sowie ggf. Stornierung erlaubt.
Wird diese Leistung gebucht und erfolgt innerhalb der FLEX-Umbuchungsfrist eine Änderung, so werden nachfolgende, zusätzliche FTT-Bearbeitungsgebühren berechnet:
| Umbuchung innerhalb des FLEX-Zeitraums | € 59,50 pro Buchungsvorgang |
| Stornierung der Reise innerhalb des FLEX-Zeitraums | € 119,00 Aufwandsentschädigung für getätigte Reiseberatung & -vermittlung |
1. FTT ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Reisenden zum Zwecke der Vertragsdurchführung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO. Die personenbezogenen Daten der Reisenden werden ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung der Buchung verarbeitet. Personenbezogene Daten werden zu anderen Zwecken als zur Vertragserfüllung ohne Einwilligung des Reisenden nicht an Dritte weitergegeben. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, dass FTT nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten zu einer längeren Speicherung verpflichtet ist oder der Reisende in eine darüberhinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO eingewilligt hat.
2. Das geltende Datenschutzrecht gewährt den Reisenden gegenüber FTT hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten folgende Betroffenenrechte:
Auskunftsrecht gem. Art. 15 DS-GVO, Recht auf Berichtigung gem. Art. 16 DS-GVO, Recht auf Löschung gem. Art. 17 DS-GVO, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 DS-GVO, Recht auf Unterrichtung gem. Art. 19 DS-GVO, Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DS-GVO, Recht auf Widerruf erteilter Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DS-GVO sowie Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde gem. Art. 77 DS-GVO.
3. Der Reisende kann sich in Fragen des Datenschutzes an FTT unter frank@travellounge-theuerkorn.de wenden.
1. FTT ist nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungsstelle verpflichtet und nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungsstelle auch nicht teil.
AGB der Reisemarken Indochina-Explorer, Jordanien-Explorer und Israel-Explorer
Bitte beachten Sie die Nennung Ihres gebuchten Leistungsträgers auf der Ihnen übermittelten Reisebestätigung; die damit gleichlautenden nachfolgenden Reisebedingungen gelten somit als von Ihnen akzeptiert.
Diese Reisebedingungen gelten nicht für als Einzelleistungen gekennzeichnete Leistungen (Flugvermittlung, einzeln gebuchte Unterkünfte, Mietwagen, Camper, Eintrittskarten etc.) und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen im Sinne des § 651w BGB. Über diese erhalten Sie jeweils gesonderte Informationen. Darüber hinaus gelten diese Reisebedingungen für Geschäftsreisen nur soweit, als diesen kein Rahmenvertrag über die Organisation von Geschäftsreisen zugrunde liegt.
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
1.2. Für Buchungen, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per SMS oder E-Mail erfolgen, gilt:
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr gilt für den Vertragsabschluss:
2.1. An- & Restzahlung: Nach Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 20 % des vereinbarten Preises zzgl. der Kosten für abgeschlossene Reiseversicherungen innerhalb von 48 Stunden fällig. Die Restzahlung ist spätestens am 30. Tag vor Abreise/Reiseantritt fällig. Es wird keine Kreditkartenzahlung akzeptiert – ausschließlich per Banküberweisung.
2.2. Kurzfristige Abreise/Zahlung: Bei Buchung bis einschließlich 10 Tage vor Reiseantritt kann die Zahlung ausschließlich per Echtzeitüberweisung im Online-Banking („Instant Payment“) erfolgen.
2.3. Reiseunterlagen: Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungseingang in der Regel ca. 10–14 Tage vor Antritt der Reise per E-Mail an die bei Buchung angegebene E-Mail-Adresse versandt.
2.4. Deutscher Reisesicherungsfonds: Der Veranstalter kann Zahlungen oder Anzahlungen auf den Reisepreis bei einer Pauschalreise – insbesondere nach Ziff. 2.1. bis 2.3. – nur dann verlangen, wenn ein wirksamer Insolvenzschutz besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Der Veranstalter ist seit dem 01.11.2021 über den Deutschen Reisesicherungsfonds GmbH (DRSF) insolvenzversichert.
3.1. Der Veranstalter behält sich vor, den vereinbarten Preis im Falle
zu erhöhen.
3.2. Reisepreiserhöhung: Sofern sich die bei Vertragsabschluss bestehenden Personenbeförderungskosten erhöhen, so ist der Veranstalter berechtigt, den vereinbarten Preis unter Anwendung nachfolgender Berechnungen zu erhöhen:
3.3. Bei Erhöhung der bei Vertragsabschluss bestehenden Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder wegen einer Änderung des maßgeblichen Wechselkurses kann der Veranstalter den vereinbarten Preis um den entsprechenden Betrag pro Kunde heraufsetzen.
3.4. Frist Preiserhöhung: Grundsätzlich kann eine Erhöhung nach Vertragsabschluss nur bis zum 20. Tag vor dem vereinbarten Reisebeginn von dem Kunden verlangt werden. Der Veranstalter unterrichtet den Kunden darüber und über die Berechnung der Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger. Bei einem Vertrag über die Erbringung einer Beherbergungsleistung ohne weitere Reiseleistungen (z. B. Nur-Hotel, Nur-Ferienhaus, Nur-Ferienwohnung) ist zusätzlich erforderlich, dass zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.
3.5. Vertragsänderung durch Preiserhöhung: Im Falle der Mitteilung einer Preiserhöhung nach Vertragsabschluss um mehr als 8 % des vereinbarten Gesamtpreises liegt darin ein Angebot des Veranstalters an den Kunden zu einer entsprechenden Vertragsänderung. Der Veranstalter kann von dem Kunden in diesem Fall verlangen, dass dieser innerhalb einer angemessenen Frist entweder das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen. Wahlweise kann der Veranstalter dem Kunden statt einer Preiserhöhung auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.
4.1. Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind diesem vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Veranstalter zugleich mit Mitteilung der Änderung bestimmten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, sofern der Veranstalter eine solche Reise angeboten hat.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Veranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Veranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer ihm angebotenen Ersatzreise verlangen oder kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber dem Veranstalter nicht oder nicht innerhalb der bestimmten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung nach Ziff. 4.2. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
4.4. Qualitätsänderung: Führen die Änderungen oder die Ersatzreise im Vergleich zur ursprünglich gebuchten Reise zu einer Qualitätsminderung oder zu einer Senkung der Kosten beim Veranstalter, so besteht Anspruch auf angemessene Preisminderung.
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Es wird ihm empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung.
5.2. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Preis. Der Veranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt oder der Nichtantritt der Reise nicht von ihm zu vertreten ist oder, für den Fall des Vorliegens einer Pauschalreise, am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Veranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. Der Veranstalter macht pauschalierte Rücktrittsentschädigungen nach Maßgabe dieser Bedingungen geltend (siehe Ziffer 16). Berücksichtigt werden dabei der Zeitraum zwischen Zugang der Rücktrittserklärung und dem vereinbarten Reisebeginn, die Reiseart, der jeweilige Bestimmungsort sowie die erwarteten Ersparnisse von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen.
5.4. Macht der Veranstalter eine pauschalierte Entschädigung geltend, ist der Kunde gleichwohl berechtigt, dem Veranstalter die Entstehung eines geringeren oder gar keines Schadens nachzuweisen.
5.5. Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der pauschalierten Rücktrittsentschädigung eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.1. Verlangt der Kunde nach Abschluss des Reisevertrages eine Umbuchung, so ist diese mit Ausnahme der o. g. Regelungen einmalig bis zum 29. Tag vor dem Abreisetermin möglich, wenn die gewünschte geänderte Leistung nach dem Programm des Veranstalters zur Verfügung steht. Umbuchungen sind Änderungen des Reisetermins, des Fluges, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Verpflegungsleistung.
6.2. In folgenden Fällen ist eine Umbuchung NICHT möglich:
6.3. Für Umbuchungen wird neben dem geänderten Preis sowie etwaigen durch die Änderung für den Veranstalter nachweisbaren Zusatzkosten eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 119,00 pro Person fällig, es sei denn, die Umbuchung beruht auf einer fehlenden, unzureichenden oder falschen vorvertraglichen Information gemäß EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 gegenüber dem Reisenden.
6.4. Der Kunde kann durch rechtzeitige Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger vom Veranstalter verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Veranstalter 14 Tage vor Reisebeginn zugeht. Für den vereinbarten Preis und die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher Kunde und der für ihn eintretende Dritte als Gesamtschuldner.
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Veranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Reduzierung des Preises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages berechtigt hätten. Der Veranstalter wird sich auf Anfrage des Kunden um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen, soweit es sich nicht um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.
8.1. Der Veranstalter kann den Vertrag auch nach Reisebeginn aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung das Vertragsverhältnis nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertrages für den Veranstalter, andere Reiseteilnehmer oder für beteiligte Leistungsträger nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Eine Abmahnung ist für den Veranstalter entbehrlich, wenn der Kunde in besonders grober Weise die Reise stört. Das ist insbesondere bei Begehung von Straftaten gegenüber Mitarbeitern des Veranstalters, gegenüber Leistungsträgern oder ihren Mitarbeitern sowie gegenüber anderen Reisegästen der Fall. Dem Veranstalter steht im Fall der Kündigung der vereinbarte Preis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
8.2. Leistet der Kunde den vereinbarten und zur Zahlung fälligen Preis ganz oder teilweise trotz angemessener Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem Vertrag zurücktreten und daneben eine Entschädigung in entsprechender Kostenanwendung verlangen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der pauschalierten Entschädigung ist dabei der Ablauf der in der letzten Mahnung gesetzten Frist.
9.1. Es gelten die mit den Reisepapieren ausgegebenen Flugpläne. Änderungen der Flugzeiten oder der Streckenführung, auch kurzfristig, sind im Rahmen dieser Bedingungen zulässig. Gleiches gilt für den Austausch des vorgesehenen Fluggerätes und den Einsatz eines weiteren Luftfrachtführers. Der Veranstalter wird den Kunden unmittelbar nach Kenntnis von solchen Umständen informieren. Am Zielort geschieht dies durch Aushang an den Informationstafeln, Abdruck in den Informationsmappen, die sich in der jeweiligen Ferienanlage befinden, unmittelbar durch die Reiseleitung oder online über eine dem Kunden mit den Reiseunterlagen mitgeteilte Internetseite.
9.2. Rückbestätigung von Transfer- & Flugzeiten: Unabhängig davon obliegt es dem Kunden, sich wegen der Rückflug- bzw. Transferzeiten 24 Stunden vor dem vorgesehenen Abflugtermin über die örtliche Vertretung telefonisch, mit Hilfe der Infotafeln oder -mappen oder online unter der mitgeteilten Internetseite zu informieren.
Nimmt der Kunde im Zielgebiet die Reiseleitung nicht in Anspruch, weil er z. B. lediglich Flugpassagen ohne weitere Leistungen bei dem Veranstalter gebucht hat, ist er verpflichtet, sich spätestens 24 Stunden vor dem Rückflug durch die Fluggesellschaft den genauen Zeitpunkt des Rückfluges bestätigen zu lassen. Dazu wendet er sich an die auf der Rückseite des Tickets oder in dem Booklet mit den Tickets und Reisegutscheinen angegebene Rufnummer.
9.3. Gepäck: Im Rahmen der Luftbeförderung wird pro Kunde ein Gepäckstück mit einem Gewicht von 15 kg bis zu 23 kg als aufgegebenes Gepäck befördert. Das gilt grundsätzlich nicht für Kleinkinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ohne eigenen Sitzplatzanspruch. Etwaige höhere Freigepäckgrenzen und Kosten für Übergepäck richten sich nach den Beförderungsbedingungen des jeweiligen ausführenden Luftfahrtunternehmens. Medikamente für den eigenen Gebrauch sowie Wertgegenstände sind (im Rahmen der jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen) nicht im aufzugebenden Gepäck, sondern im Handgepäck zu befördern. Es ist dabei untersagt, gefährliche Gegenstände (z. B. Scheren, Nagelfeilen) mit ins Handgepäck zu nehmen.
9.4. Check-in-Zeiten: Meldeschlusszeit am Abfertigungsschalter ist jeweils 180 Minuten vor der angegebenen Abflugzeit. Ausnahmen sind den Flugplänen zu entnehmen. Bei Nichterscheinen zu dem oben angegebenen Zeitpunkt ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, über den Sitzplatz anderweitig zu verfügen.
9.5. Beförderung von Schwangeren/Kranken: Die Beförderung von Schwangeren oder Kranken kann aufgrund der jeweils aktuellen Sicherheitsbestimmungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens von diesem verweigert werden. Bei bestehender Schwangerschaft oder Erkrankung zum Zeitpunkt der Luftbeförderung ist daher der Veranstalter unverzüglich zu informieren, damit in dem Einzelfall eventuell bestehende Beförderungsbeschränkungen mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geklärt werden können.
9.6. Direkt-/Nonstop-Flüge: Direktflüge sind nicht immer „Non-Stop-Flüge“ und können Zwischenlandungen mit einschließen.
9.7. Nichtbeförderung/Verweigerung: Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung nach der EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an den Veranstalter, sondern ausschließlich an das jeweilige ausführende Luftfahrtunternehmen (die Fluggesellschaft) zu richten.
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Veranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Luftbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald der Veranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Veranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Gemeinschaftliche Liste“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
11.1. Reiseunterlagen: Der Kunde hat den Veranstalter zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotel-Voucher, gegebenenfalls Rail&Fly-Voucher) nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält. Unterlässt der Kunde eine solche Information, so kann ihm dies als Mitverschulden angerechnet werden, wenn der Veranstalter zufolge rechtzeitiger Übermittlung der Reiseunterlagen davon ausgehen konnte, der Kunde habe diese erhalten.
11.2. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen: Wird die gebuchte Leistung nicht frei von Mängeln erbracht, so kann der Kunde oder die von ihm angemeldeten Teilnehmer Abhilfe verlangen. Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, obwohl ihm dies sonst möglich und er dazu auch bereit gewesen wäre, kann der Kunde für das dadurch verursachte Fortdauern des Mangels weder Minderungsansprüche noch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Der Kunde oder die von ihm angemeldeten Teilnehmer sind verpflichtet, eine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein solcher Vertreter nicht vorhanden und nicht geschuldet, sind etwaige Mängel dem Veranstalter unter der in den Reiseunterlagen mitgeteilten Kontaktstelle des Veranstalters oder dessen Vertreters vor Ort zur Kenntnis zu bringen. Der Kunde kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über welchen er die Leistungen gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
11.3. Fristsetzung zur Abhilfe vor Kündigung: Will ein Kunde den Vertrag wegen eines erheblichen Mangels kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
11.4. Gepäckschäden: Besondere Regeln und Fristen gelten bei Gepäckschäden, Gepäckverspätung und -verlusten im Rahmen von Flugbeförderungen: Der Kunde muss diese unverzüglich nach Entdeckung dem zuständigen Luftfrachtführer anzeigen, bei Gepäckschäden und -verlusten spätestens binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens, bei Verspätung innerhalb von 20 Tagen nach Aushändigung. Die Anzeige ist die Voraussetzung für eine Haftung des Luftfrachtführers. Nimmt der Kunde aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos entgegen, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert wurde. Es wird daher empfohlen, die Meldung eines Gepäckschadens oder -verlustes noch am Zielflughafen beim Abfertigungsagenten der ausführenden Fluggesellschaft gegen Aushändigung des international üblichen PIR-Formulars (Property Irregularity Report) vorzunehmen, da andernfalls die Fluggesellschaften in der Regel Schadenersatzzahlungen zurückweisen.
Bei Gepäckschäden und -verlusten empfiehlt es sich, der Schadenanzeige den Passagiercoupon sowie den Gepäckabschnitt beizufügen.
12.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
12.2. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, oder für Leistungen, die der Kunde im Zielgebiet bei der Reiseleitung oder bei Leistungsträgern des Veranstalters bucht (z. B. Ausflüge, Mietwagen, Ausstellungen usw.), für deren Ausführung jedoch erkennbar der betreffende Leistungsträger, ein Dritter oder ein anderes benanntes Unternehmen als verantwortlicher Leistungserbringer auftritt. Etwaige anderweitige Haftungsregelungen aufgrund der EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 bleiben hiervon unberührt. Der Veranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.
13.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
13.2. Mitarbeiter der Leistungsträger oder der örtlichen Reiseleitung sowie Flug- und Schalterpersonal sind zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen nicht bevollmächtigt. Auch sind sie nicht berechtigt, Ansprüche im Namen des Veranstalters anzuerkennen.
13.3. Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Streitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Veranstalter verpflichtend würde, informiert der Veranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Veranstalter weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform hin: ec.europa.eu/consumers/odr
14.1. Der Veranstalter weist den Kunden vor Vertragsabschluss auf Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa hin.
14.2. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Veranstalter hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Veranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung etc. verpflichtet hat.
14.3. Der Kunde ist also verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden.
Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter trotz einer entsprechenden Pflicht nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.4. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
Die Daten des Kunden werden mittels EDV unter Beachtung der gültigen Datenschutzgesetze aufgenommen, gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe von Kundendaten erfolgt nur, soweit dies für die Durchführung der Reise oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Maßnahmen erforderlich ist.
Die nachfolgenden Tabellen geben die jeweils maßgeblichen pauschalierten Rücktrittsentschädigungen durch Angabe eines Prozentsatzes vom vereinbarten Preis wieder:
16.1. Pauschalierte Rücktrittsentschädigung OHNE An-/Abreisepaket
In Prozent vom vereinbarten Preis, z. B. Rundreisen, Mietwagen-Rundreisen, Hotelbuchungen, soweit vor Vertragsabschluss nicht Sonderbedingungen übermittelt wurden:
| Rücktritt | Entschädigung |
|---|---|
| bis 45. Tag vor Reisebeginn | 20 % des Reisepreises |
| 44. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn | 35 % des Reisepreises |
| 24. Tag bis 4. Tag vor Reisebeginn | 90 % des Reisepreises |
| ab 3. Tag vor Reisebeginn | 95 % des Reisepreises |
16.2. Pauschalierte Rücktrittsentschädigung MIT An-/Abreisepaket
In Prozent vom vereinbarten Preis für Reisen, die nur in Verbindung mit einem Landprogramm, z. B. Rundreisen, Mietwagen-Rundreisen, Hotelbuchungen, buchbar sind und soweit vor Vertragsabschluss nicht Sonderbedingungen übermittelt wurden:
| Rücktritt | Entschädigung |
|---|---|
| bis 45. Tag vor Reisebeginn | 20 % des Reisepreises |
| 44. Tag bis 28. Tag vor Reisebeginn | 55 % des Reisepreises |
| 29. Tag bis 6. Tag vor Reisebeginn | 90 % des Reisepreises |
| ab 3. Tag vor Reisebeginn | voller Reisepreis |
16.3. Sondertarif-Bedingungen bestimmter Fluggesellschaften
Nachfolgende Sonderregelung/Bedingung gilt für nachfolgende Fluggesellschaften mit einer von der Airline vorgegebenen Stornierungspauschale von 100 % des Reisepreises; zu erstattende Tax-/Sicherheitsgebühren werden erstattet:
Flüge mit British Airways, Iberia, Icelandair, Luxair, Fiji Airways, ITA, Royal Jordanian, Turkish Airlines, American Airlines, Lufthansa, Air Canada, Swiss, Austrian Airlines, Brussels Airlines, United Airlines und Eurowings/Discover Airlines ab Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Sonderflugtarife mit Air China, Air Europa, American Airlines, Air France, British Airways, Delta, Iberia, KLM, Qatar Airways, Emirates, Etihad Airways, Thai Airways, Singapore Airlines, SATA, TAP, United Airlines.
Flüge zu tagesaktuellen Preisen in Verbindung mit einem Landprogramm: Eurowings/Discover Airlines, Tuifly, Lufthansa, Austrian Airlines, Alaska Airlines, Air Montenegro, British Airways, Aegean Airlines, Brussels Airlines, Caribbean Airlines, Intercaribbean Airways, Hawaiian Airlines, Swiss/Edelweiss, Air Europa, Malaysian Airlines, Qatar Airways, Emirates, Etihad Airways, Thai Airways, Singapore Airlines, SATA, TAP und Condor.
Stand: 08/2026
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen